GewO § 82b – Wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen in Österreich
Unabhängige, rechtssichere und behördenfeste § 82b-Prüfung durch einen staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau.

Kurzfassung
Gemäß § 82b GewO müssen Inhaber genehmigter Betriebsanlagen regelmäßig prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Wir prüfen Ihre Betriebsanlage fachgerecht auf die Konformität mit Bescheid und Auflagen sowie auf einschlägige Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen. Sie erhalten eine auditfeste § 82b-Prüfbescheinigung, einen Maßnahmen- und Fristenplan und auf Wunsch ein Fristen- und Auflagenregister.
Leistungsumfang
- Bescheid und Auflagen: Vollständigkeitscheck, Auflagenregister, Abgleich Ist vs. Soll, Auflagen mit Fristen und Verantwortlichkeiten.
- Betriebsanlagen-Layout und Betriebsorganisation: Flächen, Prozesse, Verkehrswege/Fluchtwege, Lager und Handling (inkl. Gefahrstoffe), Betriebszeiten, Lärmschutz.
- Technik und Sicherheit: Maschinen/Anlagen, AM-VO-Pflichten (§§ 7 bis 10), Schutzeinrichtungen, Prüfbücher, Wartung und Instandhaltung.
- ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG/AStV): Evaluierung, SGD, Unterweisungen, PSA-Konzepte, Erste Hilfe, Brandschutzorganisation, soweit im Genehmigungskonsens festgelegt.
- Brandschutz und Explosionsschutz: Brandschutzordnung und -pläne, Löschmittel, Brandmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Ex-Zonen und Explosionsschutzdokument, soweit sie zum Genehmigungskonsens gehören. Bei der § 82b-Prüfung kontrollieren wir, ob die geforderten Explosionsschutzunterlagen und Nachweise vorliegen. Eigenständige VEXAT-Prüfungen sind davon getrennt. Heigl ZT koordiniert sie bei Bedarf mit qualifizierten Kooperationspartnern.
- Umwelt und Genehmigungsauflagen: Emissionsgrenzwerte und Messungen, Abluft/Filter, Abwasser, Lagerung und Entsorgung, Medien- und Störfallvorsorge.
Intervall: Grundsätzlich alle 5 Jahre, sofern im Bescheid nichts Abweichendes festgelegt ist; für Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO grundsätzlich alle 6 Jahre. Anlassbezogen, etwa bei Änderungen der Betriebsanlage, Unfällen oder wesentlichen Änderungen. Ist der Termin bereits verstrichen, führen wir die überfällige § 82b-Prüfung geordnet durch. Für Betriebe mit Eintragung in ein Register nach § 15 UMG gilt die Ausnahme nach § 82b Abs. 6 GewO.
Ablauf
- Erstcheck: Überblick Anlage/Bescheide, Ziele, Termine; Unterlagenliste und Angebot. Zur Vorbereitung: § 82b-Checkliste.
- Kick-off und Unterlagen: Bescheide/Pläne, Auflagenregister (falls vorhanden), Prüf- und Wartungsnachweise, SGD, AM-VO-Prüfgutachten etc.
- Vor-Ort-Begehung: Audit und Rundgang mit Fotodokumentation.
- Auflagen-Abgleich und Prüfmatrix: Nachweisführung je Auflage/Anforderung; Bewertung als konform, nicht konform oder nicht anwendbar.
- Prüfbescheinigung und Maßnahmenplan: Auditfeste Dokumentation der Prüfung mit A/B/C-Priorität, Fristen und Verantwortlichen.
- Review und Follow-up: Durchsprache mit Verantwortlichen; optional Behörden- und Auditbegleitung.
Ergebnisse
- § 82b-Prüfbescheinigung inkl. vollständiger Dokumentation, Fotodokumentation und Rechtsbezug
- Maßnahmen- und Fristenplan mit Verantwortlichen
- Auflagen- und Pflichtenregister, auf Wunsch mit Erinnerungsservice
- Kurzpräsentation für Geschäftsführung und Behördenkommunikation
Darum Heigl ZT
- Rechtssicher: Systematischer Auflagen-Abgleich (Genehmigungsbescheid, Änderungsbescheide, Nebenbestimmungen), transparent nachgewiesen.
- Ganzheitlich: Schnittstellen zu ASchG/SGD, AM-VO-Prüfungen, Brandschutz, Explosionsschutz, Umwelt/Emissionen (z. B. Luft/Wasser/Abfall) im Blick.
- Praxisnah: Fokus auf wirksame Maßnahmen, realistische Fristen und minimierte Betriebs-Downtime.
- Ziviltechniker-Qualität: Unabhängige Befunde und Dokumentation; Beratung und Begleitung bei Behörden- und Auditterminen.
- Individuelle Beratung zur Optimierung Ihrer Betriebsstätten und Anlagen.
- Österreichweit und skalierbar: Standorte in Graz und Wien. Verlässliche Planung für Unternehmen mit mehreren Standorten in ganz Österreich.
Häufige Fragen
Wie oft ist eine § 82b-Prüfung erforderlich?
Grundsätzlich alle fünf Jahre, bei Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO grundsätzlich alle sechs Jahre. Abweichende Fristen im Bescheid gehen vor. Für Betriebe mit Eintragung in ein Register nach § 15 UMG gilt die Ausnahme nach § 82b Abs. 6 GewO.Wer darf die Überprüfung durchführen?
§ 82b GewO nennt mehrere geeignete Stellen und Personen, darunter Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis. Je nach fachlicher Breite der Anlage können mehrere entsprechend befugte Prüfer oder zusätzliche Fachnachweise erforderlich sein.Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?
Die Prüfbescheinigung enthält dann Behebungsvorschläge mit angemessenen Fristen. Der Anlageninhaber übermittelt der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung samt Darstellung der getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen. Wir unterstützen mit Maßnahmenplan und auf Wunsch in der Behördenkommunikation.Braucht jede Betriebsanlage eine Genehmigung?
Nein. Genehmigungspflichtig ist eine Anlage, wenn sie geeignet ist, Menschen zu gefährden oder Nachbarn zu belästigen (§ 74 Abs. 2 GewO). Bestimmte Anlagentypen mit geringem Gefährdungspotenzial sind über die Genehmigungsfreistellungsverordnung ausgenommen, kleinere Anlagen werden im vereinfachten Verfahren nach § 359b genehmigt.Ersetzt eine AM-VO-Prüfung die § 82b-Prüfung?
Nein. Die AM-VO-Prüfung betrifft einzelne prüfpflichtige Arbeitsmittel. Bei der § 82b-Prüfung wird die genehmigte Betriebsanlage als Ganzes mit Bescheid und Auflagen verglichen. Dabei wird auch kontrolliert, ob vorgeschriebene Einzelprüfungen vorliegen.Kontaktieren Sie uns!
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